协同书(德文)第四部分的附论——论教皇权和首位

《协同书》(德文)目录
1.《信经》 Glaubensbekenntnis
2.《奥斯堡信条》 Die Augsburgische Konfession
3.《奥斯堡信条》的辩护论 Apologia der Konfession
4.1《施马加登信条》Die Schmalkaldischen Artikel
4.2《论教皇权和首位》Von der Bischöfe Gewalt und Jurisdiktion
5.《小问答》Der Kleiner Katechismus
6.《大问答》Der Grosse Katechismus
7.《协同式》Die Konkordienformel

《施马加登信条》的附论——论教皇权和首位

Von der Bischöfe Gewalt und Jurisdiktion.

60] ln unserer Konfession und Apologia haben wir ingemein erzählt, was von Kirchengewalt zu sagen gewesen ist. Denn das Evangelium gebeut [gebietet] denen, so den Kirchen sollen vorstehen, daß sie das Evangelium predigen, Sünden vergeben und Sakramente reichen sollen. Und über das gibt es ihnen die Jurisdiktion, daß man die, so in öffentlichen Lastern liegen, bannen, und die sich bessern wollen, entbinden und absolvieren soll.

61] Nun muß es jedermann, auch unsere Widersacher, bekennen, daß diesen Befehl zugleich alle haben, die den Kirchen vorstehen, sie heißen, gleich pastores ober presbyteri oder Bischöfe. 62] Darum spricht auch Hieronymus mit hellen Worten, daß episcopi und presbyteri nicht unterschieden, sind; sondern daß alle Pfarrherren zugleich Bischöfe und Priester sind, und allegiert den Text Pauli ad Tit. 1, da er zu Tito schreibt: “Ich ließ dich derhalben zu Kreta, daß du bestelletest die Städte hin und her mit Priestern”, und nennt solche hernach Bischöfe: “Es soll ein Bischof eines Weibes Mann sein.” So nennen sich selbst Petrus und Johannes presbyteros oder Priester. Danach sagt Hieronymus weiter: “Daß aber einer allein erwählt wird, der andere unter ihm habe, ist geschehen, daß man damit die [der] Zertrennung wehrte, daß nicht einer hier, der andere dort eine Kirche an sich zöge, und die Gemeinde also zerrissen würde. Denn zu Alexandria”, sagt er, “von Marko dem Evangelisten an bis auf Esdram [Heraclam] und Dionysium, haben allezeit die Presbyteri einen aus ihnen [sich] erwählt und höher gehalten und episcopum (einen Bischof) genannt, gleichwie ein Kriegsvolk einen zum Hauptmann erwählt; wie auch die Diaconi einen aus ihnen [sich], der geschickt dazu ist, wählen und Archidiakon nennen. Denn, sage mir, was tut ein Bischof mehr denn ein jeglicher Presbyter, ohne daß er andere zum Kirchenamt ordnet” usw. ?

63] Hier lehrt Hieronymus, daß solcher Unterschied der Bischöfe und Pfarrherren allein aus menschlicher Ordnung gekommen sei, wie man denn auch im Werk steht. 64] Denn das Amt und Befehl ist gar einerlei, und hat hernach allein die ordinatio den Unterschied zwischen Bischöfen und Pfarrherren gemacht. Denn so hat man’s danach geordnet, daß ein Bischof auch in andern Kirchen Leute zum Predigtamt ordnete.

65] Weil aber nach göttlichem Recht kein Unterschied ist zwischen Bischöfen und Pastoren oder Pfarrherren, [so] ist’s ohne Zweifel, wenn ein Pfarrherr in seiner Kirche etliche tüchtige Personen zu den Kirchenämtern ordnet, daß solche ordinatio nach göttlichen Rechten kräftig und recht ist.

66] Darum, weil doch die verordneten Bischöfe das Evangelium verfolgen und tüchtige Personen zu Ordinieren sich weigern, hat eine jegliche Kirche in diesem Fall gut Fug und Recht, ihr selbst Kirchendiener zu ordinieren.

67] Denn wo die Kirche ist, da ist je der Befehl, das Evangelium zu predigen. Darum müssen die Kirchen die Gewalt behalten, daß sie Kirchendiener fordern, wählen und ordinieren. Und solche Gewalt ist ein Geschenk, welches der Kirche eigentlich von Gott gegeben und von keiner menschlichen Gewalt der Kirche kann genommen werden, Wie St. Paulus zeugt Eph. 4, da er sagt: “Er ist in die Höhe gefahren und hat Gaben gegeben den Menschen.” Und unter solchen Gaben, die der Kirche eigen sind, zählt er “Pfarrherren und Lehrer” und hängt daran, daß solche gegeben werden “zur Erbauung des Leibes Christi”. Darum folgt, wo eine rechte Kirche ist, daß da auch die Macht sei, Kirchendiener zu wählen und [zu] ordinieren. Wie denn in der Not auch ein schlechter [gewöhnlicher] Laie einen andern absolvieren und sein Pfarrherr werden kann, wie St. Augustin eine Historie schreibt, daß zwei Christen in einem Schiffe beisammen gewesen, deren einer den andern getauft und danach von ihm absolviert sei.

68] Hierher gehören die Sprüche Christi, welche zeugen, daß die Schlüssel der ganzen Kirche und nicht etlichen [be]sonderen Personen gegeben sind, wie der Text sagt: “Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, bin ich mitten unter ihnen” usw,

69] Zum letzten wird solches auch durch den Spruch Petri bekräftigt, da er spricht: “Ihr seid das königliche Priestertum.” Diese Worte betreffen eigentlich die rechte Kirche, welche, weil sie allein das Priestertum hat, muß sie auch die Macht haben, Kirchendiener zu wählen und [zu] ordinieren.

70] Solches zeugt auch der gemeine Brauch der Kirche. Denn vorzeiten wählte das Volk Pfarrherren und Bischöfe; dazu kam der Bischof, am selben Ort oder in der Nähe gesessen, und bestätigte den gewählten Bischof durch Auflegen der Hände, und ist dazumal die ordinatio nichts anderes gewesen denn solche Bestätigung. 71] Danach sind andere Zeremonien mehr dazugekommen, wie Dionysius deren etliche erzählt. Aber dasselbe Buch Dionysii ist ein neu Gedicht unter falschem Titel, wie auch das Buch Clementis einen falschen Titel hat und lange nach Clemente von einem bösen Buben gemacht ist. Danach ist auf die letzt [ist zuletzt] auch dies hinangehängt worden, daß der Bischof gesagt hat zu denen, die er weihte: “lch gebe dir Macht, zu opfern für die Lebendigen und die Toten”; aber das steht auch im Dionysio nicht.

72] Hieraus sieht man, daß die Kirche Macht hat, Kirchendiener zu wählen und [zu] ordinieren. Darum wenn die Bischöfe entweder Ketzer sind oder tüchtige Personen nicht wollen ordinieren, sind die Kirchen vor Gott nach göttlichem Recht schuldig, ihnen selbst Pfarrherren und Kirchendiener zu ordinieren. Ob man nun dies wollte eine Unordnung oder Zertrennung heißen, [so] soll man wissen, daß die gottlose Lehre und Tyrannei der Bischöfe daran schuldig ist. Denn so gebietet Paulus das alle Bioschöfe, so entweder selbst unrecht lehren oder unrechte Lehre und falschen Gottesdienst verteidigen, für sträfliche Leute sollen gehalten werden.

73] Bisanher haben wir von der Ordination gesagt, welche allein etwa [ehemals] Unterschied gemacht hat zwischen Bischöfen und den Priestern, wie Hieronymus spricht. Darum ist nicht not, von ubrigen bischöflichen Ëmtern viel zu disputieren, man wollte denn von der Firmelung, Glockentaufen und anderm solchen Gaukelspiel reden, welches fast allein die Bischöfe sonderlich gebraucht; aber von der Jurisdiktion ist noch zu handeln.

74] Dies ist gewiß, daß die gemeine iurisdictio, die, so in öffentlichen Lastern liegen, zu bannen, alle Pfarrherren haben sollen, und daß die Bischöfe als Tyrannen sie zu sich gezogen und zu ihrem Genieß schändlich mißbraucht haben. Denn die Offiziale haben unleidlichen Mutwillen damit getrieben und die Leute entweder aus Geiz oder anderm Mutwillen wohl geplagt und ohne alles vor[her]gehendes rechtliches Erkenntnis gebannt. Was ist aber dies für eine Tyrannei, daß ein Offizial in einer Stadt die Macht soll haben, allein seinem Mutwillen nach ohne rechtliches Erkenntnis die Leute mit dem Bann so zu plagen und zu zwingen usw.? 75] Nun haben sie solchen Zwang in allerlei Sachen gebraucht und nicht allein die rechten Laster damit nicht gestraft, da der Bann auf folgen sollte, sondern auch in andern, geringen Stücken, wo man nicht recht gefastet oder gefeiert hat, ohne daß sie zuweilen den Ehebruch gestraft und dann auch ist unschuldige Leute geschmäht und infamiert haben. Denn weil solche Beschuldigung sehr wichtig und schwer ist, soll je ohne rechtliches und ordentliches Erkenntnis in dem Fall niemand verdammt werden.

76] Weil nun die Bischöfe solche Jurisdiktion als Tyrannen an sich gebracht und schändlich mißbraucht haben, dazu sonst gute Ursachen sind, ihnen nicht zu gehorchen, so ist’s recht, daß man diese geraubte Jurisdiktion auch wieder von ihnen nehme und sie den Pfarrherren, welchen sie aus Christi Befehl gehört, zustelle und krachte, daß sie ordentlicherweise den Leuten zur Besserung des Lebens und zur Mehrung der Ehre Gottes gebraucht werde.

77] Danach ist eine iurisdictio in den Sachen, welche nach päpstlichem Recht in das forum ecclesiasticum oder Kirchengericht gehören, wie sonderlich die Ehesachen sind. Solche Jurisdiktion haben die Bischöfe auch nur aus menschlicher Ordnung an sich gebracht, die dennoch nicht sehr alt ist, wie man ex codice und novellis Justiniani sieht, daß die Ehesachen dazumal gar von weltlicher Obrigkeit gehandelt sind, und ist weltliche Obrigkeit schuldig, die Ehesachen zu richten, besonders, wo die Bischöfe unrecht richten oder nachlässig sind, wie auch die Canones zeugen. Darum ist man auch solcher Jurisdiktion halben den Bischöfen keinen Gehorsam schuldig. 78] Und dieweil sie etliche unbillige Satzungen von Ehesachen gemacht und in Gerichten, die sie besitzen, brauchen, ist weltliche Obrigkeit auch dieser Ursache halben schuldig, solche Gerichte anders zu bestellen. Denn je das Verbot von der Ehe zwischen Gevattern unrecht ist; so ist dies auch Unrecht, daß, wo zwei geschieden werden, der unschuldige Teil nicht wiederum heiraten soll; item, daß ingemein alle Heiraten, so heimlich und mit Betrug, ohne der Eltern Vorwissen und Bewilligung geschehen, gelten und kräftig sein sollen. ltem, so ist das Verbot von der Priesterehe auch Unrecht. Dergleichen sind in ihren Satzungen andere Stücke mehr, damit die Gewissen verwirrt und beschwert sind worden, die ohne Not ist, hier alle zu erzählen, und ist an dem genug, daß man weiß, daß in Ehesachen viel unrechtes und unbilliges Dings vom Papst ist geboten worden, daraus weltliche Obrigkeit Ursache genug hat, solche Gerichte für sich selbst anders zu bestellen.

79] Weil denn nun die Bischöfe, so dem Papst sind zugetan, gottlose Lehre und falsche Gottesdienste mit Gewalt verteidigen und fromme Prediger nicht ordinieren wollen, sondern helfen dem Papst dieselben ermorden und darüber den Pfarrherren die Jurisdiktion entzogen und allein wie Tyrannen zu ihrem Nutz sie gebraucht haben, zum letzten weil sie auch in Ehesachen so unbillig und unrecht handeln, [so] haben die Kirchen großer und notwendiger Ursachen genug, daß sie solche nicht als Bischöfe [an]erkennen sollen.

80] Sie aber, die Bischöfe, sollen bedenken, daß ihre Güter und Einkommen gestiftet sind als Almosen, daß sie der Kirche dienen und ihr Amt desto stattlicher ausrichten mögen, wie die regula heißt: Beneficium datur propter officium. Darum können sie solche Almosen mit gutem Gewissen nicht gebrauchen und berauben damit die Kirche, welche solche Güter bedarf zur Unterhaltung der Kirchendiener und gelehrte Leute aufzuziehen und etliche Arme zu versorgen, und sonderlich zur Bestellung der Ehegerichte. 81] Denn da tragen sich so mancherlei und seltsame Fälle zu, daß es wohl eines eigenen Gerichts bedürfte; solches aber kann ohne Hilfe derselben Güter nicht bestellt werden. 82] St. Peter spricht: “Es werden die falschen Bischöfe der Kirche Guter und Almosen zu ihrer Wollust brauchen und das Amt verlassen.” Dieweil nun der Heilige Geist denselben dabei schrecklich dräüt, sollen die Bischöfe wissen, daß sie auch für diesen Raub Gott müssen Rechenschaft geben.

Verzeichnis der Doktoren und Prediger,

so sich zur Konfession und Apologia unterschrieben haben.

Anno MDXXXVII.